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Photovoltaikanlage bei blauem Himmer

Negativpreisregel im EEG verschärft: Das gilt seit dem 25. Februar 2025.

5. August 2026

Seit dem 25. Februar 2025 gilt für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen eine verschärfte Fassung des § 51 EEG. Die bisherige Karenz- beziehungsweise Stundenregel wurde deutlich verkürzt: Bei negativen Spotmarktpreisen verringert sich der Zahlungsanspruch nun bereits für den betroffenen Zeitraum auf null.

Betroffen sind vor allem Anlagen in der Direktvermarktung mit Marktprämie. Für diese Anlagen entfällt bei negativen Strompreisen die Förderung für die jeweilige Viertelstunde vollständig. Das ist besonders relevant für Photovoltaik- und Windenergieanlagen, bei denen hohe Einspeisung und negative Börsenpreise häufig zusammenfallen.

Von der Regel ausgenommen sind unter anderem Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, solange sie noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen unter 2 Kilowatt, bis die Bundesnetzagentur eine entsprechende Festlegung getroffen hat.

Als Ausgleich verlängert § 51a EEG den Förderzeitraum um die ausgefallenen Viertelstunden. Bei Photovoltaikanlagen wird dabei nur die Hälfte der ausgefallenen Zeit angerechnet. Wirtschaftlich bleibt das ein Verlust, denn eine verlängerte Förderung in der Zukunft ersetzt keine Einnahmen von heute.

Für Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarkter und Betreiber von Photovoltaik- und Windanlagen steigt damit der Planungsdruck. Wer die Einspeisung präzise prognostiziert, kann Vermarktung und Fahrpläne besser auf Risikofenster mit negativen Strompreisen ausrichten. Genau hier werden Erzeugungsprognosen zu einem wirtschaftlichen Faktor.

Für metalogic ist das ein Thema, das wir in unseren Erzeugungs- und Bedarfsprognosen für Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Stadtwerke mitdenken.

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